Neue Standardvertragsklauseln: Mehr Rechtssicherheit für Datentransfers in Drittländer

Unternehmensmeldung

Nach dem Wegfall des „Privacy-Shield“ durch das Schrems II-Urteil des EuGH berufen sich viele Unternehmen und Diensteanbieter auf die verbliebene allgemeinverbindliche Rechtsgrundlage, die sogenannten „Standardvertragsklauseln“. Diese sind jedoch noch aus der Zeit vor der DSGVO und erfüllen die Anforderungen der DSGVO nur zu Teilen.

Mann arbeitet an einem Laptop über dessen Tastatur ein Icon mit einem Schloss schwebt, als Zeichen für Datenschutz

Am 04.06.2021 hat die EU-Kommission neue „Standardvertragsklauseln (SVK)" verabschiedet. Nach der offiziellen Veröffentlichung der SVK im Amtsblatt der Europäischen Union und innerhalb einer Frist von 18 Monaten müssen bestehende Verträge mit Partnern aus Drittstaaten, wie zum Beispiel Microsoft oder Amazon, um die neuen SVK ergänzt werden.

 

Wir gehen davon aus, dass Konzerne wie Microsoft in absehbarer Zeit die neuen SVK in ihre Verträge aufnehmen werden. Damit erhöht sich die Rechtssicherheit bei der Datenübermittlung in Drittländer. Dennoch werden auch mit Verwendung der neuen SVK Einzelfallprüfungen des realen Datenschutzniveaus des ausgewählten Diensteanbieters nicht unumgänglich. Auch hier gehen wir davon aus, dass Unternehmen wie Microsoft einen praktikablen Weg aufzeigen, wie diese Einzelfallprüfungen des realen Datenschutzniveaus für Ihre Kunden möglichst standardisiert und einfach zu gestalten sind.

 

Wir empfehlen derzeit, die Entwicklungen abzuwarten und die kommenden 18 Monate dafür zu nutzen, eine Bestandsaufnahme der eingesetzten Auftragsverarbeiter mit Datenexportproblematik zu erstellen und nachzuhalten, aber auch aktiv einzufordern, dass diese die neuen SVK in ihre Verträge aufnehmen. Zudem empfehlen wir Prozesse zu etablieren, wie im Einzelfall die Prüfung des Datenschutzniveaus des Diensteanbieters vollzogen und bewertet werden kann.

 

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